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Spielplatzgeräte für so genannte Öffentliche Plätze müssen den Anforderungen der DIN EN 1176/77 entsprechen. Als Öffentlicher Platz gelten Spielplätze in Schulen, Kindergärten, Parkanlagen sowie allen anderen Plätzen, die nicht entweder gegen eine unbefugte Nutzung ständig gesichert sind oder sich nicht auf privaten Grundstücken befinden.
Die DIN EN 1176/77 regelt sehr ausführlich welche Anforderungen erfüllt werden müssen wie zum Beispiel den Fallraum, die Fallhöhe und der nötige Fallschutz.
Im Folgenden gehen wir kurz auf die wichtigsten Punkte ein:
Der sogenannte Fallraum ist der Bereich um ein Spielplatzgerät herum, der frei sein muss von anderen Gegenständen. Die Größe und die Ausmaße dieses Bereiches richtet sich nach der Bauart sowie den Abmaßen des platzierten Spielplatzegerätes. Grundsätzlich kann man sagen, je höher ein Gerät ist, desto größer ist der Fallraum und die Art des Untergrundes im Fallraum. Überschneidungen von Fallräumen mehrerer Geräte sind nur in Ausnahmen zulässig und sollten vermieden werden.
Der Fallraum eines Spielplatzgerätes kann mittels einer Formel berechnet werden:
Fallhöhe(in m) + 0,75m
1,50 m
Beispiel für ein 2 m hohes Klettergerüst:
2,00 m + 0,75m
1,50 m
Der Fallraum ist demnach 1,83 m. Dieser Bereich muss in alle Richtungen frei von Gegenständen, sowie mit entsprechendem Fallschutzmaterial gefüllt sein.
Dieses Maß gibt die maximale Fallhöhe an, die möglich ist, wenn ein Nutzer von einem Bauteil des Spielplatzgerätes herunterfällt. Dabei ist die Fallhöhe in vielen Fällen nicht der höchste Punkt eines Spielplatzgerätes, sondern häufig die Strecke zwischen zwei Ebenen, die ein Nutzer ungebremst zurücklegen kann. Bei statischen Geräten ist diese Entfernung einfach zu messen, bei Schaukeln gibt eine Formel die freie Fallhöhe an:
Abstand des Schaukelsitzes zum Drehpunkt x 0,5 + Abstand des Schaukelsitzes zum Boden
Beispiel:
2,00 m x 0,5 = 1,00 + 40 cm = 1,40 Meter freie Fallhöhe
Der jeweilige Fallraum eines Spielplatzgerätes muss mit einem entsprechenden Fallschutzmaterial, wie Rasen, Rindenmulch, Sand, Kies oder Fallschutzplatten gefüllt sein. Die Art und Güte dieses Materials richtet sich nach der freien Fallhöhe.
Bis zu einer Fallhöhe von 60 cm ist kein besonderer Fallschutz vorgeschrieben. Ab einer Höhe
von 60 -100 cm muss mindestens ein natürlicher Boden vorhanden sein. Ab 100 cm müssen spezielle Materialien eingebracht werden:
Fallhöhe |
mögliche Materialien |
Schichtdicke |
100-150 cm |
Rasen |
dicht gewachsen |
150-200 cm |
Holzschnitzel |
30 cm |
Rindenmulch |
30 cm |
|
Sand 0,2-2 mm gewaschen |
30 cm |
|
Rundkornkies 2-8mm gewaschen |
30 cm |
|
Fallschutzplatten |
je nach CIG Wert |
|
200-300 cm |
Holzschnitzel |
40 cm |
|
Rindenmulch |
40 cm |
|
Sand 0,2-2 mm gewaschen |
40 cm |
|
Rundkornkies 2-8mm gewaschen |
40 cm |
|
Fallschutzplatten |
je nach CIG Wert |
Sämtliche Sockel, Stützen und Befestigungsbauteile müssen ebenfalls mit entsprechendem Fallschutzmaterial bedeckt sein. Die Schichtdicke beträgt hier mindestens 20 cm, wenn das Fundament abgeschrägt ist oder das Fundament durch Bauteile wirksam abgedeckt ist. Normale Fundamente müssen mit mindestens
40 cm Schichtdicke abgedeckt werden.
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